Rund um den Gast

Übersicht der Themen in dieser Rubrik:

Bei der Anreise

Während des Aufenthalts

Bei der Heimreise


Bei der Anreise

Dürfen Gäste aus allen Regionen Deutschlands beherbergt werden?

Ja die Gäste dürfen in Deutschland ohne Einschränkungen reisen. Es gibt keine nationale Regelung, die ein Beherbergungsverbot von Gästen aus Regionen mit hohen Inzidenzwerten / nationalen Risikogebieten vorsehen.


Gäste, aus welchen Ländern dürfen beherbergt werden?

Grundsätzlich dürfen alle Gäste beherbergt werden. Hierbei sind jedoch die aktuellen Einreisebedingungen zu beachten, ob die Gäste sich möglicherweise auf Grund der Quarantäneverordnung bei Ankunft in Isolation begeben müssen.

Die entsprechenden Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468

 


Impfstatus? Muss mir der Gast seinen Impfausweis zeigen? Muss ich eine Kopie davon machen?

Der Nachweis zur vollständigen Impfung muss vorgezeigt werden, damit der Gastgeber dies zur Kenntnis nehmen kann. Allerdings besteht keine Dokumentationspflicht.


Ab wann gilt der Gast als vollständig geimpft? Wie viel Tage nach der 2. Impfung?

Als geimpft gilt man, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung 14 Tage zurückliegt. Es muss sich um einen in der EU zugelassenen Impfstoff handeln.

Eine Übersicht der zugelassenen Impfstoffe stellt das Paul-Ehrlich-Institut unter https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html zur Verfügung.


Welchen Test muss ich vorlegen?

Seit dem 3. April gelten in Bayern die bisher gültigen Zugangsbeschränkungen („G-Regeln“) nicht mehr - auch Ungeimpfte haben damit ohne Test wieder Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ebenfalls weitgehend weggefallen ist die Maskenpflicht, auch Kontaktbeschränkungen oder die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gelten nicht mehr. Einige sogenannte Basisschutzmaßnahmen bleiben aber bestehen.


Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geschäftsreisende oder Nicht touristisch Reisende aufgenommen werden?

Seit dem 3. April gelten in Bayern die bisher gültigen Zugangsbeschränkungen („G-Regeln“) nicht mehr - auch Ungeimpfte haben damit ohne Test wieder Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ebenfalls weitgehend weggefallen ist die Maskenpflicht, auch Kontaktbeschränkungen oder die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gelten nicht mehr. Einige sogenannte Basisschutzmaßnahmen bleiben aber bestehen.


Hat der Beherbergungsgebers bezüglich der negativen Testergebnisse eine Dokumentationspflicht?

Derzeit ist keine Dokumentationspflicht vorgesehen. Ein Betrieb kann für sich, um die Einhaltung der Regelungen auch im Verhältnis zu anderen Gästen und Mitarbeitern nachweisen zu können, unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes dokumentieren, dass ein Nachweis vorgelegt wurde.


Wie gehe ich mit einem Gast um, der die Voraussetzungen nicht erfüllen will oder nicht erfüllt? Vor Anreise? Bei Anreise? 

Wenn der Gast die aktuellen Vorgaben und Regelungen (Nachweispflicht, Maskenpflicht, etc.) nicht einhält, darf er nicht aufgenommen und beherbergt werden.


Muss ich einen Gast aufnehmen, der mit Attest von der FFP2-Maskenpflicht befreit ist?

Soweit in der geltenden Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält;

Ob der Beherbergungsbetrieb diesen Gast aufnehmen möchte, ist eine andere Sache. Es ist denkbar, dass andere Gäste ein Problem haben, wenn es Gäste gibt, die sich ohne FFP 2 Maske frei im Betrieb bewegen. Vor allem muss auch die ärztliche Bescheinigung den oben genannten Anforderungen entsprechen.


Während des Aufenthalts

Gibt es eine Testpflicht während dem Urlaub?

Seit dem 3. April gelten in Bayern die bisher gültigen Zugangsbeschränkungen („G-Regeln“) nicht mehr - auch Ungeimpfte haben damit ohne Test wieder Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ebenfalls weitgehend weggefallen ist die Maskenpflicht, auch Kontaktbeschränkungen oder die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gelten nicht mehr. Einige sogenannte Basisschutzmaßnahmen bleiben aber bestehen.


Was passiert, wenn ein Gast im Haus positiv auf Corona getestet wird?

Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung/der Betrieb nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.


Bei vielen Wohnmobilstellplätzen sind keine Mitarbeiter vor Ort, also bei reinen Stellplätzen in Form von Parkplätzen. Wie ist hier eine Registrierung und die Kontrolle des Testnachweises zu handhaben?

Seit dem 3. April gelten in Bayern die bisher gültigen Zugangsbeschränkungen („G-Regeln“) nicht mehr - auch Ungeimpfte haben damit ohne Test wieder Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ebenfalls weitgehend weggefallen ist die Maskenpflicht, auch Kontaktbeschränkungen oder die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gelten nicht mehr. Einige sogenannte Basisschutzmaßnahmen bleiben aber bestehen.


Bei der Heimreise

Was der Inzidenzwert wieder überschritten wird, müssen meine Gäste umgehend abreisen?

Die Regelungen zum Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz über 1.000 wurden bis auf weiteres ausgesetzt und finden aktuell keine Anwendung!